Fluggastrechte sind immer wieder ein grosses Thema. An sich wenig verwunderlich, sind Verspätungen und Annullierungen doch nie ein fröhliches Unterfangen. Trotzdem tauchen im Zusammenhang mit Fluggastrechten immer wieder viele Fragen auf, besonders rund um die Schweiz und Swiss.

Fragen, an denen mittlerweile auch viele Portale, die Eure Rechte durchsetzen wollen, gut verdienen. Ob sich das Einschalten einer solchen Stelle oder gar eines Anwalts wirklich lohnt, hängt oft vom Einzelfall ab. Wir wollen versuchen, einige Eurer Fragen zu klären und widmen uns in diesem Beitrag dem Verhältnis zwischen EU-Fluggastrechten und der Schweiz. Welche Rechte habt Ihr, wenn es bei der Swiss zu einem entscheidenden Fall kommt oder es generell um Abflüge in der Schweiz geht?

EU-Fluggastrechte in der Schweiz – Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung

Die EU bemüht sich bereits seit vielen Jahren darum, Fluggastrechte möglichst verbraucherfreundlich und umfassend zu formulieren. So regelt der Gesetzestext der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 insbesondere Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung. Geltung entfaltet die Verordnung grundsätzlich in allen EU-Mitgliedsstaaten und sie gilt für alle EU-Airlines. Spätere Urteile des EuGH füllen die Verordnung aus oder ergänzen sie.

EU-Fluggastrechte in der Schweiz – Nichtbeförderung

Der häufigste Fall der Nichtbeförderung ist wohl jener der Überbuchung. Im Fall der Nichtbeförderung habt Ihr Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises, wenn Ihr den Flug nicht antreten wollt, oder Anspruch auf eine anderweitige Beförderung. Zusätzlich sind Euch je nach Dauer der Verzögerung bei einer Weiterreise Speisen und Getränke zu stellen. Verzögert sich die Weiterreise bis zum nächsten Tag, könnt Ihr Anspruch auf ein Hotel samt Transport zwischen Flughafen und Hotel haben. Werdet Ihr unfreiwillig nicht befördert, könnt Ihr auch einen Entschädigungsanspruch geltend machen:

  • 250 € bei Flügen mit einer Distanz bis zu 1’500 km
  • 400 € bei Flügen mit einer Distanz zwischen 1’500 km und 3’500 km
  • 600 € bei Flügen mit einer Distanz über 3’500 km

Die Entschädigung kann halbiert werden, wenn sich Ihre Reise, je nach Entfernung, nicht länger als 2, 3 oder 4 Stunden verzögert. Keinen Anspruch auf Entschädigung habt Ihr hingehen, wenn Ihr zu spät am Check-in erscheint, nicht alle Reisedokumente vorlegen könnt oder die Airline andere legitime Gründe für die Nichtbeförderung geltend macht, etwa gesundheitliche Gründe.

EU-Fluggastrechte in der Schweiz – Annullierungen

Wird Euer Flug gestrichen bzw. annulliert, habt Ihr Anspruch auf bestimmte Betreuungsleistungen und möglicherweise auch auf eine Ausgleichszahlung. Die wohl wichtigste Betreuungsleistung der Fluggesellschaft ist jene, Euch entweder eine Alternativverbindung oder eine Erstattung des Flugpreises anzubieten. Daneben habt Ihr zusätzlichen Anspruch auf Getränke und Verpflegung in Abhängigkeit zur Verzögerung Eures Weiterflugs, sofern Ihr Euch für eine Alternativverbindung entschieden habt. Findet Euer Ausweichflug erst am Folgetage statt, muss Euch die Airline wenn nötig auch ein Hotel und den Transport zwischen Flughafen und Hotel stellen.

Moevenpick Hotel Stuttgart Airport
Bei Verspätungen oder Annullierungen muss Euch unter Umständen ein Hotel gestellt werden

Die für viele aber wohl wichtigere Frage ist jene nach einer möglichen Ausgleichszahlung. Euer Anspruch hierauf richtet sich unter anderem danach, wann Ihr über die Annullierung informiert werdet. Bei Annullierungen, über die Ihr mehr als 14 Tage im Voraus informiert werdet, entfällt ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung der Airline. In anderen Fällen besteht ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Airline sich nicht auf aussergewöhnliche Umstände berufen kann. Sind keine Hindernisse vorhanden, richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der Flugdistanz. Ihr könnt einen Anspruch in folgenden Höhen geltend machen:

  • 250 € bei Flügen mit einer Distanz bis zu 1’500 km,
  • 400 € bei Flügen mit einer Distanz zwischen 1500 km und 3’500 km,
  • 600 € bei Flügen mit einer Distanz über 3’500 km.

EU-Fluggastrechte in der Schweiz – Problempunkt Verspätungen

Der dritte Punkt des Geltungsbereichs der Verordnung beschäftigt sich mit grossen Verspätungen. Diese richten sich ebenfalls nach der jeweiligen Distanz und der Verspätung beim Abflug. Auch hier habt Ihr Anspruch auf Betreuungsleistungen in Form von Verpflegung, Getränken und Telekommunikation. Verzögert sich der Abflug auf den nächsten Tag, habt Ihr auch bei einer Verspätung Anspruch auf die Stellung eines Hotels samt Transport.

Wichtig ist aber, dass nicht alle Verspätungen in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Dies sind nur solche Verspätungen:

  • 2 Stunden Abflugverspätung bei Flügen mit einer Distanz bis zu 1’500 km,
  • 3 Stunden Abflugverspätung bei Flügen mit einer Distanz zwischen 1’500 km und 3’500 km,
  • 4 Stunden Abflugverspätung bei Flügen mit einer Distanz über 3’500 km.

Auf Strecken mit einer Distanz von über 3’500 km gilt ab einer Verspätung von mehr als 5 Stunden noch eine Besonderheit. Ihr habt in diesem Fall die Möglichkeit, Euch gegen einen (Weiter-)Flug zu entscheiden. Ist ein Weiterflug mit Blick auf Euren folgenden Reiseplan zwecklos geworden, habt Ihr einen Anspruch auf Erstattung Eures gezahlten Ticketpreises. Seid Ihr bereits ein Segment geflogen und befindet Euch an einem Ort, von dem aus Euer Weiterflug erfolgen sollte, habt Ihr auch Anspruch auf einen Rückflug zu Eurem ersten Abflugort, sobald Plätze verfügbar sind.

Bezüglich einer Ausgleichszahlung im Falle einer Verspätung regelt die EU-Verordnung nichts. Und genau an dieser Stelle entstehen mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Schweiz und Schweizer Airlines.

EU-Fluggastrechte in der Schweiz – Urteil des EuGH zu Entschädigungen

Die EU hat in späteren Urteilen die Verordnung ergänzt und konkretisiert. So hat der Europäische Gerichtshof beispielsweise entschieden, dass grosse Verspätungen wie Überbuchungen und Annullierungen zu handhaben sind. Ab einer Verspätung am Zielort von mindestens drei Stunden hat der Passagier demnach einen Anspruch auf eine Entschädigung

  • bei einer Distanz von 1’500 Kilometern in Höhe von 250 Euro,
  • bei drei Stunden auf Strecken bis 3’500 Kilometern 400 und
  • bei vier Stunden auf Strecken ab 3’500 Kilometern 600 Euro.

Die Wirksamkeit der Urteile des Europäischen Gerichtshofs erstreckt sich dabei aber nur auf EU-Länder, womit wir zum Problemfall Schweiz und eben auch zur Schweizer Nationalairline Swiss kommen.

EU-Fluggastrechte in der Schweiz – Verhältnis zwischen EU und Schweiz

Die Schweiz gehört nicht zur EU. Dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in der Schweiz gilt, liegt daran, dass die Schweiz die Übernahme der Verordnung unterzeichnet hat. Damit erkennt das Land jegliche Richtlinien und Urteile, die die EU bis zum Datum der Verordnung bzw. bis zur Unterzeichnung der Verordnung erlassen hat, an. Neben der Schweiz haben auch Norwegen und Island die Übernahme der Verordnung unterschrieben. Wenn in der Verordnung also EU-Staaten und EU-Airlines genannt sind, erfasst dies auch die Schweiz, Norwegen und Island.

Swiss Airbus A220
Die EU-Fluggastrechte gelten für die Schweiz und Airlines aus der Schweiz nicht uneingeschränkt

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof entfalten aber gerade keine direkte Wirkung auf diese drei Länder. Urteile des EuGH werden dem Gemischten Ausschuss der Schweiz zwar durch die Europäische Kommission übermittelt, aber nicht automatisch in Schweizerisches Recht umgewandelt. Vielmehr dienen die Urteile den Behörden und Gerichten der Schweiz als Auslegungsgrundlage. Urteile des EuGH können aber weder Behörden noch Gerichte in der Schweiz binden. Die Rechtsprechung des Landes bleibt damit unabhängig.

EU-Fluggastrechte in der Schweiz – Auslegung der Schweizer Gerichte

Die Gerichte der Schweiz äussern sich dabei in der Regel auch unabhängig und erklären die EU-Verordnung oft als nicht einschlägig. Das bedeutet, dass neuere Urteile des EuGH in der Schweiz keine Rechtsanwendung finden oder zumindest nicht finden müssen (auch in der Schweiz sind Richter im Rahmen gesetzlicher Vorgaben nur ihrem Gewissen unterstellt).

Die Schweizer Gerichte gingen in der Vergangenheit aber noch weiter und stellten auf Wortlaut und Systematik der EU-Verordnung ab. So erklärte das Zivilgericht Basel schon in zwei Fällen, dass die EU-Verordnung nur für Flüge zwischen der Schweiz und den EU-Staaten gelte.

Diese Entscheidungen bedeuten, dass die EU-Verordnung keine Flüge erfassen kann, die von der Schweiz in Drittstaaten führen. Fliegt Ihr demnach von Deutschland über Zürich in ein Nicht-EU-Land, ist die EU-Verordnung für das Segment von der Schweiz in das Nicht-EU-Land nicht anwendbar. Wie weitreichend das ist, kann folgendes Fallbeispiel verdeutlichen:

Frankfurt – Zürich – Yaounde

Ein Verbraucher buchte eine Reise von Frankfurt über Zürich nach Yaounde (Kamerun). Durch eine Verspätung auf dem Segment von Frankfurt nach Zürich wurde der Weiterflug nach Yaounde verpasst. Der Verbraucher erreichte sein Endziel mit einer Verspätung von etwa 20 Stunden. Wegen der Verspätung machte der Verbraucher einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegenüber der Airline geltend.

Im Laufe eines folgenden Prozesses entschied ein deutsches Gericht, die EU-Verordnung sei nicht anwendbar. Die Verordnung gelte nur bei Flügen von der Schweiz in einen EU-Staat, da die Schweiz selbst kein Mitgliedsstaat der EU ist. Hier ging der streitgegenständliche Flug aber von der Schweiz in einen Drittstaat.

Swiss First Class Boeing 777 Seat
Flüge zwischen der Schweiz und Drittstaaten sind nach aktueller Auslegung nicht von der EU-Verordnung gedeckt

Die Entscheidung des Gerichts ist derweil nicht unumstritten. Während des Prozesses bat der deutsche BGH den Europäischen Gerichtshof darum, zu beantworten, ob die EU-Verordnung auch für Flüge gelte, die von der Schweiz in einen Drittstatt führen. Der BGH vertrat dabei die Ansicht, dass dies aus systematischen Gründen der Fall sein müsse und hielt die Annahme des Baseler Zivilgerichts für nicht überzeugend. Wegen einer aussergerichtlichen Einigung kam es jedoch nie zu einer Antwort des EuGH zu dieser Frage.

EU-Fluggastrechte in der Schweiz – Zusammenfassung

Fassen wir an dieser Stelle noch einmal zusammen, wann die EU-Verordnung im Zusammenhang mit der Schweiz gilt. Fliegt Ihr von der Schweiz aus in einen EU-Mitgliedsstaat und ist Euer Flug überbucht, annulliert oder verspätet (dann allerdings keine Ausgleichszahlung), könnt Ihr Ansprüche aus der EU-Verordnung geltend machen.

Umgekehrt bedeutet das, dass die EU-Verordnung im Zusammenhang mit der Schweiz immer dann nicht gilt, wenn Ihr von der Schweiz aus in einen Drittstaat (etwa die USA, Russland oder China) fliegt. Darüber hinaus könnt Ihr Fluggastrechte dann nicht gültig machen, wenn Ihr von einem Drittland in die Schweiz fliegt. Die EU-Verordnung schützt Euch grundsätzlich auch nicht bei allen Flügen von Drittstaaten in die Europäische Union, allerdings auf allen Flügen, die von einer Airline aus der Europäischen Union durchgeführt werden. Dazu zählt die Swiss allerdings nicht, da sie als Schweizer Airline eben keine EU-Airline ist.

Eine Besonderheit stellt indes der Flughafen Basel dar. Das Gelände des Flughafens befindet sich auf französischem Boden, wird aber zu den Schweizer Flughäfen gezählt. Der Staatsvertrag, der zum Betrieb des Flughafens zwischen Frankreich und der Schweiz geschlossen wurde, sieht aber vor, dass in rechtlichen Angelegenheiten französisches Recht und damit auch EU-Recht gelten soll. Startet Ihr also ab Basel, seid Ihr durch die EU-Verordnung und die Rechtsprechung des EuGH umfassend geschützt.

EU-Fluggastrechte in der Schweiz – Zukunft und was Ihr aktuell tun könnt

Aktuell sieht es allerdings danach aus, als könne sich an dieser Thematik in Zukunft etwas ändern. Insbesondere die rechtliche Situation ist derzeit mehr als unglücklich. Dem möchte auch der Schweizer Jurist Simon Sommer entgegenwirken. Er strebt einen Bundesgerichts-Entscheid an. Damit gäbe es in der Schweiz ein wegweisendes Urteil des obersten Gerichts zur Anwendbarkeit der EU-Verordnung. Wie lange es dauern wird, bis es zu einem solchen Urteil kommt, ist allerdings aktuell nicht absehbar.

Wer Ärger mit einer Airline zu Fragen einer Entschädigung wegen Nichtbeförderung oder Annullierung hat, die sich auf die Schweiz beziehen, sollte sich immer zuerst an die Gesellschaft selbst wenden. Kann oder will man Euch hier nicht helfen, besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL der Schweiz einzureichen. Das BAZL kann Airlines bei Nichteinhaltung geltenden Rechts mit empfindlichen Strafen belasten. Beachtet aber:

„Wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage kann das BAZL die Airline bei der Nichtbezahlung einer Ausgleichsleistung im Falle einer Verspätung nicht büssen.“

EU-Fluggastrechte in der Schweiz – Flüge mit Swiss

Besonders relevant, nicht nur für Schweizer, ist die Frage der EU-Fluggastrechte in der Schweiz in Hinblick auf die Lufthansa-Tochter Swiss. Oft habt Ihr bei Flügen die Auswahl zwischen Austrian, Brussels Airlines, Lufthansa oder Swiss. Sofern Ihr Euch für die Swiss entscheidet, müsst Ihr unter Umständen mit einer schwächeren rechtlichen Abdeckung zurechtkommen, als bei Flügen mit den anderen Airlines. Dies hat nicht zwingend mit der Swiss zu tun, gilt dieselbe Rechtslage doch auch für alle anderen Fluggesellschaften, die in die Schweiz fliegen, dennoch ergeben sich für Euch besonders bei Umsteigeverbindungen Nachteile in Hinblick auf Eure Rechte.

Swiss and Lufthansa
Innerhalb des Lufthansa-Konzerns gibt es Unterscheide bezüglich der Fluggastrechte

Bei einem Flug von München über Zürich nach Montreal hättet Ihr beispielsweise auf der Strecke von Zürich nach Montreal nach aktueller Rechtsprechung keine Möglichkeit eine Entschädigungszahlung zu erhalten. Bei derselben Verspätung bei einer Umsteigeverbindung über Frankfurt würdet Ihr dagegen eine Entschädigung erhalten. Dies solltet Ihr für zukünftige Buchungen im Blick behalten, denn die Swiss folgt in dieser Hinsicht der geltenden Rechtsprechung der Schweiz und zahlt keine Entschädigungen auf Verbindungen zwischen der Schweiz und Drittländern.

EU-Fluggastrechte in der Schweiz – Fazit

Das Thema Fluggastrechte ist ein sehr breites und weitreichendes Thema. Sowohl emotional als auch finanziell werden dadurch viele Leute angesprochen. Am Beispiel des Verhältnisses der EU-Fluggastrechte zur Schweiz lässt sich bereits abschätzen, dass die Thematik auch durch die Entscheidungen des EuGH nicht hinreichend geklärt ist. Eine Bewertung der aktuellen Auslegung der Schweizer Gerichte zu der EU-Verordnung wollen wir an dieser Stelle nicht vornehmen. Aus Gründen der Transparenz für alle Passagiere ist aber zu hoffen, dass eine abschliessende Bewertung durch eine zuständige Stelle nicht mehr allzu lange auf sich warten lässt. Bis dahin solltet Ihr allerdings im Blick behalten, dass Ihr bei Flügen mit Swiss und anderen Airlines von der Schweiz in ein Drittland nicht denselben Fluggastrechteschutz geniesst wie bei Flügen mit der Lufthansa oder Austrian Airlines.

Autor

Nachdem Alex in den ersten 5 Jahren seines Lebens mehr Zeit in Airbussen als in normalen Bussen verbracht hat, war das Hobby schon früh festgelegt: Fliegen. Egal ob in einer Turboprop oder einem A380, egal ob Holzklasse oder Premium: Der Weg ist das Ziel. Und wer kann schon behaupten in 12 Tagen New York, Singapur, Tokyo, Lissabon und Oslo mit Flügen in der Business Class verbunden zu haben?

Fragen? In der reisetopia Club Lounge auf Facebook beantworten wir Eure Fragen.

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