Wie auch in Europa wird in den USA aktuell scharf darüber diskutiert, ob Fluggesellschaften bei wegen des Coronavirus stornierten Flügen eine Erstattung leisten müssen. Ein neues Statement macht klar: Um diese Erstattungen kommen die Fluggesellschaften nicht herum.

In der aktuellen Situation gibt es gute Gründe, sich nicht nur um die persönlichen Finanzen, sondern auch um die Gesundheit des gesamten Tourismussektors Gedanken zu machen. In der Schweiz wird deshalb genauso wie in anderen europäischen Ländern diskutiert, ob Gutscheine statt Erstattung eine Lösung sein könnten, um die darbende Airline-Branche zu unterstützen. Auf der anderen Seite des Atlantiks ist die Sache klarer – hier will das Department of Transportation (DOT) Erstattungen erzwingen, wie TPG berichtet.

DOT zwingt Fluggesellschaften zur Erstattung der Tickets

Ähnlich wie auch in der Europäischen Union gültigen Rechtslage, die bei den Fluggastrechten auch für die Schweiz gilt, sahen die Regularien des Department of Transportation bei einer Absage eines Fluges durch eine Airline schon bislang die Möglichkeit einer vollständigen Erstattung vor. Dies war explizit auch bei höherer Gewalt vorgesehen, sodass die Regeln sich grundlegend nicht von den in der Schweiz gültigen unterscheiden. Dennoch hatten die Fluggesellschaften darauf gehofft, dass in der Coronakrise eine Ausnahme gemacht wird. Dem ist allerdings nicht so, denn das Department of Transportation hat in einem Statement festgestellt:

The obligation of airlines to provide refunds, including the ticket price and any optional fee charged for services a passenger is unable to use, does not cease when the flight disruptions are outside of the carrier’s control (e.g., a result of government restrictions).

Wie TPG in einer Nachfrage herausgefunden hat, gilt dies selbst dann, wenn sich nur ein einziger Flug der Buchung signifikant verändert hat:

The requirement to refund passengers includes refunding all unused segments of a single ticket when a carrier cancels or makes a significant change to one or more segment of the passenger’s itinerary, and the passenger chooses not to travel.

Darüber hinaus weist das Department of Transportation in seinem Statement auch noch darauf hin, dass es sich hierbei nicht nur um eine Regel handelt, sondern man sich auch intensiv darum kümmern wird, dass diese auch eingehalten wird. So heißt es konkret:

The Aviation Enforcement Office will monitor airlines’ refund policies and practices and take enforcement action as necessary.

Anders als in Europa kümmert sich das DOT auch selbst um Fälle, in denen die Fluggesellschaften konkret brechen, sodass üblicherweise nicht der Rechtsweg notwendig ist, um einer Forderung Gewicht zu verleihen. Darüber hinaus ist die Behörde für relativ scharfe Strafen bekannt, weswegen Airlines sich üblicherweise an die Regeln halten und es selten überhaupt zu Schlichtungsfällen kommt. Gerade ausländischen Airlines droht bei Verstößen etwa der Entzug der Landeerlaubnis.

Entscheidung ist auch für Europäer von großer Relevanz

Für Schweizer ist die Entscheidung des Department of Transportation in doppelter Hinsicht interessant. Zum einen, weil die Meldung auch Einfluss auf eine mögliche Entscheidung der Europäischen Union und damit wohl auch der nationalen Schweizer Gesetze haben könnte, zum anderen aber auch, weil möglicherweise so einige Verbraucher direkt betroffen sind. Die Entscheidung des DOT entfaltet ihre Wirkung sogar noch weitreichender als die EU-Verordnung für Fluggastrechte. Konkret umfassen die Regeln des Department of Transportation alle Flüge, die:

  • von einer US-Fluggesellschaft durchgeführt werden,
  • oder in den USA starten,
  • oder in den USA enden.

Das heißt konkret, dass anders als in der EU-Verordnung für die Fluggastrechte auch Flüge umfasst sind, die nicht auf dem Hoheitsgebiet der USA starten oder von einer Fluggesellschaft aus den USA durchgeführt werden. Dadurch, dass auch landende Flüge von den Regularien umfasst sind, kann man sich auf die Rechtslage etwa auch dann berufen, wenn man einen Flug von Zürich nach New York gebucht hat. Für einen möglichen Rückflug gilt natürlich dasselbe. Ebenfalls erfasst sind alle Flüge mit einem Umstieg in den USA, also etwa eine Verbindung von Zürich via New York nach Toronto, unabhängig davon, ob einer der Flüge mit einer US-Airline durchgeführt wird.

Airlines müssen Passagiere selbstständig kontaktieren

Das DOT hat im Zuge der neuen Regularien auch klargemacht, dass die Fluggesellschaften sich selbst darum kümmern müssen, dass Passagiere über ihre Rechte informiert werden. Hat eine Airline einem Kunden bereits einen Gutschein angeboten, muss sie diesen nachträglich selbstständig kontaktieren und darauf hinweisen, dass auch eine Erstattung eine mögliche Option sei. In den letzten Wochen hatten auch viele Fluggesellschaften in den USA ihre Kunden explizit nicht darauf hingewiesen, dass eine Erstattung eine der Möglichkeiten ist.

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Stattdessen haben die Airlines nur Gutscheine oder kostenfreie Umbuchungen angeboten und somit suggeriert, dass eine Erstattung wegen des Coronavirus nicht möglich ist. Denselben Weg gehen trotz anderslautender Rechtslage auch die Airlines in Europa. Ob es möglicherweise zu einer Änderung der Rechtslage durch die Europäische Kommission kommen wird, ist Teil einer aktuellen Diskussion, die etwa durch den Beschluss der deutschen Bundesregierung angeheizt wird. Bei gebuchten Flügen in die USA muss man sich allerdings erst einmal keine Sorgen machen: Durch die Regeln des DOT ist eine Erstattung hier garantiert möglich, auch wenn die Airline nicht aus den USA kommt.

Fazit zur Entscheidung des Department of Transportation

Passagiere dürfen auch in Zeiten der Coronakrise weiterhin auf eine Erstattung ihrer bereits bezahlten Tickets bauen, sofern die Airline einen Flug von sich aus streicht oder signifikant verschiebt. Dies gilt zumindest bei allen Flügen mit US-Airlines sowie mit Start oder Ziel in den USA. Es ist aus Sicht der Passagiere zu hoffen, dass auch die Europäische Kommission und darauf hin auch der Bundesrat in den nächsten Tagen noch einmal bekräftigen wird, dass diese Rechtslage auch in der Schweiz weiterhin gültig bleibt. Ähnlich wie in den USA, wo ein insgesamt mehr als 60 Milliarden US-Dollar schweres Hilfspaket für die Luftfahrt geschnürt wurde, scheinen andere Maßnahmen zur Rettung der Airlines auch schlichtweg mehr angebracht.

Autor

Moritz liebt nicht nur Reisen, sondern auch Luxushotels in aller Welt. Auf der Suche nach neuen Erlebnissen hat Moritz schon dutzende Airlines getestet und mehr als 100 Städte erkundet. Auf reisetopia lässt er Euch an seinen Erlebnissen & Tipps teilhaben!

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